Hintergrund • 1939 - 1945 • Edelmetallbesitz- und -verarbeitungsverbot im Deutschen Reich

Ein Erlass und die Konsequenzen

Bereits am 28. Oktober 1936e erging der Erlass, dass die bereits außer Kurs gesetzten Goldmünzen eingezogen werden und zum Nennwert bei den Banken umzutauschen sind. Kurz nach Kriegsbeginn (Polenfeldzug ab 1. September 1939) wurden im Deutschen Reich die Anordnungen Nrn. 18 bis 20 der Reichsstelle für Edelmetalle zum 13.09.1939 für gewerbsmäßig Be- und Verarbeitende sowie Groß- und Einzelhändler erlassen. Grundlage war das Gesetz zur Änderung der Prisenordnunga vom 12.09.1939, in welchem der Handel und die Verarbeitung unter anderem mit Platin(-beimetalle)b, Silberc und Goldd stark eingeschränkt bzw. teils verboten bzw. ein Verkauf an den Staat erzwungen wurde; dies galt als eine Reaktion auf Britische Erlässe in ähnlicher Sache.
Doch damit lief es faktisch auf ein Edelmetall-Besitz-und-Verarbeitungsverbot hinaus. Ausgenommen vom Goldbesitzverbot war der Besitz von Goldschmuck.

Dies hatte auch deutliche Auswirkungen auf den Porzellanmarkt. Silberne/goldene Dekoration, ob Blüten, Beschriftungen, Konturen- oder Randbemalung waren nicht mehr zulässig. Hiervon betroffen waren auch die höchsten Kreise des Staates selbst. So wurde in der Reichskanzlei, für die Bewirtung der Sonderzüge und selbst für die Admiralität der Wehrmacht das Verbot befolgt und beispielsweise kein entsprechend mit Gold verziertes Geschirr mehr hergestellt. Beim Kantinengeschirr der Kriegsmarine-Admiralität mit zwei goldenen und einer schwarzen Dekorlinien wurde nunmehr gelb für die goldene Linie verwendet.
 

Eisenberger Porzellane

Mit dem Verbot der Gold- und Silberverarbeitung entstand ein „neuer“ Dekorationsstil - die „Imitation“ eines Goldrandes. Dies geschah einerseits durch eine goldfarbenähnliche Farblinie - ein Farbton von gelborange bis gelbbraun - oder durch Aufbringen von Lüster.
Darüber hinaus wurde auch zeitweise eine farbige Linie - rot, orange, grün, blau - dekoriert. Die Farbenfrohheit sollte den fehlenden Goldglanz vergessen lassen.
 
 

Quellennachweis/Zitation

Quelle

https://alex.onb.ac.at/ : Reichsgesetzblätter:
Reichsgesetzblatt von 1936: Seiten: Teil 1: 930e, 931, 932.
Reichsgesetzblatt von 1939: Seiten: Teil 1: 1751a; Teil 2: 4364b, 4365c, 4366d, 4367, 4368.

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https://de.wikipedia.org/wiki/Goldverbot#Verbot_des_gewerblichen_Besitzes Bitte beachten: Keine Haftung für Inhalte fremder Internetseiten
 

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by Günther Schleu
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