Hintergrund • Reichstarifvertrag der deutschen feinkeramischen Industrie von 1920 • In: Tonindustrie-Zeitung Nr. 20/1920 Seiten 183-186

Arbeitsgemeinschaft

Reichstarifvertrag der deutschen feinkeramischen Industrie.
Zwischen dem Arbeitgeberverband der Deutschen feinkeramischen Industrie einerseits, dem Verband der Porzellan- und verwandten Arbeiter und Arbeiterinnen Deutschlands, dem Berufsverband deutscher keramischer Arbeiter, vereint im Zentralverband christlicher Fabrik- und Transportarbeiter Deutschlands, Sitz Berlin, dem Verband der deutschen Gewerkvereine H. D., dem Deutschen Metallarbeiterverband, dem Zentralverband der Maschinisten und Heizer und dem Verband der Lithographen, Steindrucker und verwandten Berufe Deutschlands andererseits ist zwecks einheitlicher Regelung der Lohn- und Arbeitsverhältnisse nachstehender Vertrag abgeschlossen worden:
I. Geltungsbereich.
§ 1. Die Bestimmungen dieses Vertrages gelten im Gebiet des Deutschen Reiches für alle Arbeiter und Arbeiterinnen, die im Arbeitsverhältnis zu einem Betrieb der Porzellan- und Steingutindustrie (Steingutgeschirr und Steingutspülwaren) stehen. Nicht unter den Vertrag fallen die nach dem Reichsgesetz über die Angestelltenversicherung versicherten Personen.
II. Tarifklassen.
§ 2. Mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der seitherigen gewerblichen und industriellen Entwicklung in den einzelnen Orten und Landesteilen werden folgende Tarifklassen gebildet:
Klasse I. Berlin, Bonn a. Rh., Spandau, Charlottenburg, Hennigsdorf, Dresden mit Potschappel, Breslau mit Carlowitz, Karlsruhe, München mit Nymphenburg, Nürnberg, Magdeburg-Buckau. Düsseldorf, Teltow b. Berlin, Velten i. d. Mark, Mannheim-Käferthal.
Klasse II a. Althaldensleben (Sachsen), Altwasser, Amberg, Arnstadt (Thür.), Arzberg, Auma, Bayreuth, Burgau bei Jena, Charlottenbrunn-Sofienau (Schlesien), Coburg, Colditz i. Sa., Duisdorf b. Bonn, Elmshorn bei Hamburg, Farge b. Bremen, Flörsheim a. M., Frankfurt a. 0., Fraureuth, Freiberg i. Sa., Gotha, Hermsdorf S.-A., Kahla S.-A., Ilmenau, Kronach, Lauf b. Nbg., Marktredwitz, Margaretenhütte, Meißen, Meuselwitz S.-A., Moschendorf, Neuhaus b. Sonneberg, Neustadt b. Coburg, Neuhaldensleben S.-A., Niedersalzbrunn, Oberhohndorf b. Zwickau, Ohrdruf mit Georgenthal und Grafenhain und Nauendorf und Stutzhaus. Oschatz (Sachsen), Passau, Poßneck, Rehau, Roßlau (Anhalt), Rudolstadt mit Schwarza und Volkstedt und Schaala, Schirnding, Schonwald, Schweidnitz i. Schles., Selb, Selb-Plösberg, Sörnewitz b. Meißen, Sorau, Stadtlengsfeld, Staffel a. d. Lahn, Suhl, Sonneberg mit Blechhammer und Hüttengrund und Hüttensteinach und Koppelsdorf und Steinbach, Triptis, Waldenburg, Waldersdorf (Oberpfalz), Weiden, Wesel a. Rh., Wunsiedel, Zwichau, Boilstedt b. Gotha.
Klasse II b. Alexandrinenthal, Annaburg (Bezirk Halle), Blankenhain b. Weimar, Burggrub (Ofr.), Cortendorf b. Coburg, Creidlitz b. Coburg, Dänischburg (Lübeck), Eisenberg S.-A., Elsterwerda (Sa.), Freiwaldau (Schles.), Fürstenberg a. Weser, Goritzmühle b. Steinach, Grünstadt (Rheinpfalz), Hirschau b. Amberg, Hochstadt a. M., Hohenberg a. d, Eger, Hornberg (Baden), Jecha b. Sondershausen, Katzhütte, Kleindembach, Kleinwittenberg, Kloster Veßra, Königszelt, Krummenaab, Langewiesen, Lauscha, Lettin b. Halle, Lichte-Wallendorf, Limbach (Thür.), Manebach, Marienberg (Sa.), Marktleuthen, Mengersgereuth, Mitterteich. Neuhaus (Rennweg), Oberkotzau, Oeslau b. Coburg, Plaue (Thür.), Pressig (Ofr.), Ransbach (Westerwald), Reichenbach (S.-A), Rheinsberg i. d Mark, Rodach b. Coburg. Röslau (Bayern), Scheibe (Schw.-Rud.), Schleusingen (Thür.), Schlierbach b. Wächtersbach, Schney b. Lichtenfels, Schorndorf (Württ.), Schramberg (Württ), Schwarzenbach a. d. Saale, Schwarzenhammer (Bayern), Sitzendorf (Schwarzwald), Stanowitz b. Striegau, Steinach (S.-M.), Stützerbach (Thür.), Tettau (Ofr.), Tiefenfurth (Schles.), Tirschenreuth (Opf.), Uhlstadt (Thür.), Unterweißbach (Schw.-Rud.), Veilsdorf mit Brattendorf und Eisfeld, Vordamm a. d. Ostbahn, Waldsassen (Bayern), Windischeschenbach, Weißwasser, Zell-Harmersbach, Gräfenroda, Tambach, Laßdorf (S.-A.), Vohenstrauß (Bayern). Schlottenhof, Schwarzbach, Schwarzenberg (Sa.), Steinwiesen, Tillowitz, Wallendorf, Weingarten (Baden), Brambach, Breitenbach, Elgersburg, Freienorla, Gehren, Haselbach (Schles.), Erdmannsdorf, Schmiedeberg, Hausen, Könitz, Kranichfeld, Küps, Langenberg, Ludwigstadt, Mebendorf, Martinlamitz, Mügeln b. Oschatz, Mulzschen (Sa.), Plankenhammer (Gpf.), Wiesau.
Klasse III. Bock-Teich, Gera (Sa.-Gotha), Gräfenthal (Thür.), Großbreitenbach (Thür.), Gundelsdorf (Ofr.), Königsee (Thür.), Garsitz, Lippelsdorf (S.-M.), Martinroda (Thür.), Oberköditz Post Rottenbach, Probstzella, Rauenstein (Thür.), Reichmannsdorf bei Wallendorf, Roschütz (Thür.), Spechtsbrunn Post Hasenthal b. Tettau, Taubenbach (Thür.), Unterköditz b. Königsee, Geschwenda, Meernach b. Gräfenthal, Piesau, Schauberg.
§ 3. Anträge auf Versetzung in eine andere Lohnklasse stehen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu und müssen innerhalb dreier Monate nach Inkrafttreten des Tarifvertrages gestellt werden. Sie sind an das zuständige Gauschiedsamt zu richten. Gegen dessen Entscheidung kann Beschwerde an das Oberschiedsamt eingelegt werden. Dieses entscheidet endgültig.
III. Einstellung und Entlassung von Arbeitern.
§ 4. Die Einstellung von Arbeitern und Arbeiterinnern durch den Arbeitgeber darf nicht zu ungünstigeren Bedingungen als den in diesem Vertrag festgelegten erfolgen. Jeder Bedarf an Arbeitskräften sowie jedes Arbeitsgesuch ist bei dem zuständigen Arbeitsnachweis rechtzeitig anzumelden.
§ 5. Die Ortsstellen der vertragschließenden Verbände sind verpflichtet, entweder einen eigenen paritätischen Arbeitsnachweis zu unterhalten oder sich über die beiderseitige Benutzung des bestehenden gemeindlichen Arbeitsnachweises zu verständigen.
Neueinstellungen von Arbeitskräften unter Umgehung des Arbeitsnachweises sind zulässig, wenn seitens des Arbeitsnachweises innerhalb 48 Stunden geeignete Arbeitskräfte nicht nachgewiesen werden können.
§ 6. Ergibt sich die Notwendigkeit, daß Entlassungen vorgenommen werden müssen, dann ist nach den gesetzlichen Bestimmungen, zurzeit nach der Verordnung des Reichsarbeitsministers vom 3. September 1919 (R.-A. v. 6. September 1919. Nr. 205), zu verfahren.
§ 7. Wegen Eintretens für die Erfüllung dieses Vertrages darf kein Arbeitnehmer entlassen werden, desgleichen nicht wegen seiner Tätigkeit als Mitglied des Arbeiterausschusses oder einer Akkordkommission.
IV. Arbeitszeit.
§ 8. Die Arbeitszeit beträgt 48 Stunden in der Woche.
§ 9. In Betrieben, für die eine kürzere Arbeitszeit als 48 Stunden in der Woche ordnungsgemäß vereinbart wurde, bleibt sie bestehen.
§ 10. Wird auf Wunsch der Arbeiter der Samstag-Nachmittag arbeitsfrei gehalten, so kann die dadurch ausfallende Arbeitszeit auf die übrigen Wochentage verteilt werden. Die Durchführung dieser Regelung unterliegt örtlicher Vereinbarung.
§ 11. Die Einteilung der Arbeitszeit und die Festsetzung der Pausen ist zwischen der Betriebsleitung und dem Arbeiterausschuß (Betriebsrat) zu vereinbaren.
§ 12. Die Arbeitspausen sowie die Zeit für An- und Auskleiden sind in der Arbeitszeit nicht eingeschlossen; es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
a) Für Brenner und Schmelzer werden die Beschäftigungspausen als Arbeitszeit gerechnet.
b) Je nach Art der Beschäftigung werden den Arbeitern und Arbeiterinnen angemessene Waschpausen gewährt, welche zwischen Betriebsleitung und Arbeiterausschuß zu vereinbaren sind.
§ 13. Brenner können aus technischer Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit grundsätzlich länger als 48 Stunden in der Wache beschäftigt werden, haben jedoch Anspruch auf Überzeitvergütung für die über die im Betrieb übliche Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitsstunden.
V. Überzeit- und Sonntagsarbeit.
§ 14. Überzeit- und Sonntagsarbeit ist nur in dringenden Fällen zulässig.
§ 15. Notstandsarbeiten im Betrieb sind auf Weisung des Arbeitgebers ohne weiteres zu leisten.
§ 16. Über die Notwendigkeit, Überstunden zu leisten, ist eine Vereinbarung zwischen Werkleitung und Arbeiterausschuß (Betriebsrat) herbeizuführen.
§ 17. Als Sonntagsarbeit gilt jede Arbeit an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen. Maßgebend ist die Zeit vom Samstag 12 Uhr nachts bis Sonntag 12 Uhr nachts; das gleiche gilt entsprechend für die Feiertage.
§ 18. Für Überstunden wird ein Zuschlag von 25 vH, für Sonntagsarbeit ein solcher von 50 vH bezahlt.
VI. Arbeitslohn.
§ 19. Als Facharbeiter gelten:
1. Arbeiter, die eine vereinbarte oder berufsübliche Lehrzeit in ihrem Fach durchgemacht haben, und in diesem Fach arbeiten.
2. Die Arbeiter folgender Beschäftigungssparten:
A. Steingut-Geschirr- und Spülwarenindustrie:
1. Modelleure,
2. Modelleinrichter,
3. Fliesenpresser,
4. Formengießer,
5. Dreher, Abdreher, Freihanddreher (männlich und weiblich),
6. Ein- und Überformer (männlich und weiblich),
7. Gießer und Gießerinnen in der Spülwarenindustrie,
8. Garnierer und Garniererinnen in der Spülwarenindustrie,
9. Fertigmacher (männlich und weiblich),
10. Handkapselmacher und Kapseldreher,
11. Maler für Auf- und Unterglasur (männlich und weiblich),
12. Farben- und Goldränderer (männlich und weiblich),
13. Schablonenschneider (männlich und weiblich),
14. Fondsspritzer (männlich und weiblich),
15. Dekorstemple: (männlich und weiblich),
16. Graveure und Plattenstecher,
17. Kupfer- und Steindrucker, ausschließlich des weiblichen Hilfspersonals,
18. Lithographen,
19. Photographen,
20. Handwerker.
B. Porzellan-Geschirrindustrie:
1. Ein- und Oberformer,
2. Dreher (männlich und weiblich),
3. Gießer, soweit sie gelernte Dreher sind,
4. Maler und Malerinnen für Auf- und Unterglasur,
5. Fondsspritzer (männlich und weiblich),
6. Modelleinrichter,
7. Formengießer (männlich und weiblich),
8 Konditoren,
9. Kapseldreher (männlich und weiblich),
10. Modelleure,
11. Steindrucker, Photographen, Handwerker, Heizer und Maschinenführer, Graveure und Plattenstecher, Lithographische Maschinenmeister.
C. Elektrotechnische Porzellanindustrie:
1. Modelleure,
2. Modelleinrichter,
3. Abgießer (männlich und weiblich),
4. Formengießer (männlich und weiblich),
5. Dreher (männlich und Weiblich),
6. Gießer, soweit sie gelernte Dreher sind,
7. Kapseldreher (männlich und weiblich),
8. Maler und Malerinnen,
9. Handwerker, zutreffendenfalls wie B II.
D. Luxus-Porzellanindustrie:
1. Gips- und Masseretoucheure,
2. Formengießer (männlich und weiblich),
3. Modelleinrichter und Abgießer (männlich und weiblich),
4. Dreher (männlich und weiblich),
5. Gießer und Former (männlich und weiblich),
6. Blumenmacher und Beleger (männlich und weiblich),
7. Augenausschneider und Augeneinsetzer (männlich u. weiblich),
8. Ausbesserer (männlich und weiblich),
9. Kapseldreher (männlich und weiblich),
10. Maler und Malerinnen für Auf- und Unterglasur,
11. Graveure und Plattenstecher,
12. Drucker an der Stahl- und Steindruckpresse,
13. Photographen, Lithographen, Handwerker, zutreffendenfalls wie B II,
14. Fondsspritzer (männlich und weiblich).
Voraussetzung für die Erlangung der Facharbeiter-Eigenschaft nach Ziffer 2 ist eine nachweisbare Tätigkeit des Arbeiters in der betreffenden Beschäftigungssparte, die um ein halbes Jahr langer ist als die berufsübliche Lehrzeit in dieser Beschäftigungssparte. Hat ein Arbeiter oder eine Arbeiterin die Facharbeitereigenschaft auf Grund der Ziffer 2 erworben, so bleibt sie bestehen, auch wenn der Arbeiter oder die Arbeiterin in der gleichen Beschäftigungssparte in einem anderen Betriebe Arbeit findet.
§ 20. Wenn ein Arbeiter im Betriebsinteresse vorübergehend in eine andere Berufsgruppe versetzt wird, so ist er nach seinem Durchschnittsverdienst in seiner eigentlichen Fachbeschäftigung zu entlohnen. Bei länger dauernder Beschäftigung in der neuen Berufsgruppe sind die Löhne dieser Berufsgruppe zu zahlen. Abweichende Vereinbarungen zwischen Werkleitung und Arbeiterausschuß (Betriebsrat) sind zulässig.
§ 21. Alle Arbeiter und Arbeiterinnen, die unter der Dauer des Tarifvertrages vom 25. August 1919 als Facharbeiter anerkannt waren, werden weiterhin als solche entlohnt.
§ 22. Metallarbeiter, Maschinisten, Heizer, Lithographen und Steindrucker sowie Handwerker, die in Betrieben der Porzellan- und Steingutindustrie beschäftigt sind, haben Anspruch auf die Entlohnung eines Facharbeiters der Porzellan- und Steingutindustrie, wenn sie eine Lehrzeit in ihrem Berufe durchgemacht haben.
Alle berufsfremden Arbeiter, die in Betrieben der Porzellan- und Steingutindustrie beschäftigt sind, ohne eine Lehrzeit durchgemacht zu haben, werden wie sonstige Arbeiter der Porzellan- und Steingutindustrie entlohnt.
Für Arbeiten beim Kesselreinigen ist ein Zuschlag zu der sonstigen Entlohnung zu zahlen.
§ 23. Was von „Facharbeitern“ und „sonstigen Arbeitern“ in diesen Bestimmungen gesagt ist, gilt entsprechend auch für Facharbeiterinnen und sonstige Arbeiterinnen.
Eine Ausnahme gilt nur bezüglich des § 19 Ziffer 2. Hier gelten Arbeiterinnen nur dann als Facharbeiterinnen, wenn sie in den dort genannten Beschäftigungssparten ausdrücklich erwähnt sind.
§ 24. Die Unterschiede zwischen den Mindeststundenlöhnen und den tatsachlich erzielten Stücklohnverdiensten werden in vierwöchigen Perioden berechnet. Bleibt ein Stücklohnarbeiter mit seiner Leistung länger als 3 aufeinander folgende Abrechnungsperioden zwischen 90 und 100 vH der seinem Mindeststundenlohn entsprechenden Leistung, so verliert er für 3 Monate den Anspruch auf den Mindeststundenlohn.
§ 25. Sinkt die Leistung eines Stücklohnarbeiters in einer Abrechnungsperiode um mehr als 10 vH unter die seinem Mindeststundenlohn entsprechende Leistung, so ist für diese Abrechnungsperiode nicht der Mindeststundenlohn, sondern der wirklich verdiente Lohn zu zahlen.
§ 26. Arbeitern, die infolge geistiger oder körperlicher Schaden nicht voll leistungsfähig sind, wird ein Mindestlohn nicht garantiert. Streitfälle entscheidet die Werkleitung im Einverständnis mit dem Arbeiterausschuß (Betriebsrat).
§ 27. Die Mindestlöhne betragen in Pfennigen:
Für Facharbeiter:        
In der Ortsklasse I Ila lIb III
Gelernte Facharbeiter im 1. Jahre nach beendeter
Lehre und angelernte unter 18 Jahren im 1. Jahre
nach Erlangung der Facherbeitereigenschaft
185 155 140 125
bis 20 Jahre 230 200 185 170
20—24 Jahre 260 230 215 200
über 24 Jahre 280 248 232 216
Für sonstige Arbeiter:        
16—18 Jahre 165 140 130 120
18—20 Jahre 185 160 150 140
20—24 Jahre 205 180 170 155
über 24 Jahre 224 200 184 168
Für Facharbeiterinnen:        
I Ila lIb III
16—18 Jahre 120 100 95 90
18—20 Jahre 140 120 115 110
über 20 Jahre 160 140 136 128
Für sonstige Arbeiterinnen:
16—18 Jahre 100 80 75 70
15—20 Jahre 120 100 95 90
über 20 Jahre 136 120 112 104
§ 28. Die Akkordbasis ist gleich dem Mindestlohnsatz eines Arbeiters über 24 Jahre bezw. einer Arbeiterin über 20 Jahre zuzüglich 25 vH und beträgt daher (in Pfennigen):
In der Ortsklasse I Ila lIb III
für Facharbeiter 350 310 290 270
für sonstige Arbeiter 280 250 230 210
für Facharbeiterinnen 200 175 170 160
für sonstige Arbeiterinnen 170 150 140 130
§ 29. Für Groß-Berlin tritt ein Aufschlag von 20 vH auf alle Lohnsätze der Klasse I ein. Demzufolge beträgt die Akkordbasis (in Pfennigen):
für Facharbeiter 420
für sonstige Arbeiter 336
für Facharbeiterinnen 240
für sonstige Arbeiterinnen 204
§ 30. Bei der Errechnung der Arbeitsverdienste der Akkordarbeiter können die derzeitigen Akkordpreise als Grundpreis vorläufig beibehalten werden, wenn die Erhöhung der Akkordbasis durch prozentische Aufschläge auf den Akkordverdienst ausgedrückt wird.
§ 31. Die dauernd im Zeitlohn beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen müssen mindestens in Höhe der unter § 27 aufgeführten „Mindestlöhne“ entlohnt werden.
§ 32. a) Durch die in § 27 festgesetzten Mindestlöhne sollen die derzeitigen Stundenlöhne der im Zeitlohn beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen um nicht weniger als 25 vH über die Mindestlohnsätze der zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmern der feinkeramischen Industrie Deutschlands am 25. August 1919 getroffenen Vereinbarung erhöht werden.
b) Desgleichen sollen durch die in § 28 bestimmten Akkordbasen die Durchschnittsverdienste der Akkord-Arbeiter und -Arbeiterinnen um nicht weniger als 25 vH gegenüber der unterm 25. August 1919 getroffenen Vereinbarung erhöht werden.
c) Soweit die Bestimmungen a und b nicht bereits durch die neuen Mindestlöhne bezw. Akkordbasen erfüllt sind, müssen die Zeitlöhne bezw, Akkordverdienste entsprechend erhöht werden.
§ 33. Arbeiter und Arbeiterinnen unter 16 Jahren sowie Lehrlinge im 3. und 4. Lehrjahre erhalten einen Aufschlag von 25 vH auf die ihnen nach der Vereinbarung vom 25. August 1919 zustehenden Löhne.
§ 34. Werden ständige Akkordarbeiter vorübergehend im Zeitlohn beschäftigt, so steht ihnen der innerhalb der letzten vier Lohnperioden erzielte Durchschnittsakkordverdienst als Stundenlohn zu.
§ 35. Anzulernende Arbeiter und Arbeiterinnen erhalten die Mindestlöhne für „sonstige Arbeiter“ bezw. „sonstige Arbeiterinnen“ nach § 27, solange sie nicht als Facharbeiter bezw. Facharbeiterinnen gelten.
§ 36. Verantwortliche Brenner und Schmelzer erhalten, auch wenn sie im Zeitlohn arbeiten, einen Aufschlag von 25 vH auf den zuständigen Mindeststundenlohn.
§ 37. In der feinkeramischen Industrie beschäftigte Metallarbeiter, wie Reparaturschlosser, Werkzeug- und Matrizenmacher, Elektromonteure u. a. m., erhalten, wenn sie nicht im Akkord beschäftigt werden können oder auf Anordnung der Betriebsleitung im Zeitlohn arbeiten, einen Aufschlag von 25 vH auf den zuständigen Mindeststundenlohn.
§ 38. Für hochwertige von Facharbeiterinnen ausgeführte Qualitätsarbeiten, die in gleicher Qualität von Facharbeitern hergestellt werden, erhalten die Facharbeiterinnen die Lohnsätze für Facharbeiter. Auf die Herstellung von Massenarbeiten findet diese Bestimmung keine Anwendung.
§ 39. Alle Zeit- und Akkordlöhne werden im Einverständnis mit der Preiskommission festgesetzt. Entstehen hierbei Meinungsverschiedenheiten, so hat bei der Entscheidung die gesetzliche Arbeitnehmervertretung mitzuwirken.
§ 40. Alle bisherigen Lohnzuschläge sind mit den Grundlöhnen zu einheitlichen Löhnen zusammenzulegen. Bei der Festsetzung der Stücklöhne und Kolonnenakkorde muß die Berechnung nach der Durchschnittsleistung der betreffenden Arbeitergruppe auf Grund des Mindeststundenlohnes zuzüglich 25 vH Zuschlag erfolgen.
VII. Akkordarbeit.
§ 41. Arbeiten, die sich nach Art und Zahl zur Ausführung im Akkord eignen, sind nach Verständigung zwischen Arbeitgeber und Arbeiterausschuß im Akkord auszuführen.
§ 42. Die Festsetzung der Akkordpreise erfolgt zwischen Arbeitgeber bezw. dessen Vertreter und den am Akkord beteiligten Arbeitnehmern unter Zuziehung des Arbeiterausschusses.
§ 43. Für dauernde Akkordarbeiten sind spezialisierte Akkordtarife aufzustellen, welche in den Betriebsräumen auszulegen oder auszuhängen sind.
§ 44. Ändert sich die Arbeitsweise, z. B. infolge Einführung neuer Maschinen, Arbeitsmethoden oder -materialien, oder wird das Muster so geändert, daß eine Vermehrung oder Verminderung der Arbeitsleistung eintritt, so sind die Akkordpreise entsprechend neu zu vereinbaren. Das gleiche gilt bei Einführung neuer Muster.
§ 45. Kann wegen Mangel an Material, Werkzeug, Maschinenarbeit oder infolge sonstiger Umstande, die ohne Verschulden des Arbeitnehmers eingetreten sind, an einem Akkord vorübergehend nicht weitergearbeitet werden, so wird für die Wartezeit der Durchschnittsakkordverdienst der letzten 3 Monate bezahlt. Der Arbeitnehmer ist jedoch verpflichtet, während dieser Zeit andere ihm übertragene Arbeit zu verrichten.
Auf drohende Störungen in der Weiterarbeit ist die Betriebsleitung durch den Arbeitnehmer rechtzeitig aufmerksam zu machen.
VIII. Lohnzahlung.
§ 46. Die Lohnperioden sollen nicht länger als 2 Wochen sein. Bestehende kürzere Lohnperioden dürfen nicht verlängert werden.
§ 47. Die geleistete Arbeit muß dem Arbeiter in der Lohnperiode verrechnet werden, in der er die Ware oder seinen Arbeitsanteil fertiggestellt hat.
Der Lohn muß am Schlusse jeder Lohnperiode voll ausbezahlt werden. Die Lohnzahlung soll am Schlusse der Arbeitszeit beendet sein.
§ 48. Defektabzüge sind nur zulässig, wenn der Arbeiter einen Sachschaden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat. Bevor ein Abzug erfolgen darf, muß die Schuldfrage durch eine Kommission aus den sachverständigsten Arbeitern und der Werkleitung entschieden werden. Wird eine Einigung hierbei nicht erzielt, so entscheiden Werkleitung und Arbeiterausschuß (Betriebsrat) gemeinschaftlich.
§ 49. In allen Betrieben sind Verzeichnisse der für die dort beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen geltenden Lohnsätze und Akkordpreise auszulegen.
Allen Arbeitern sind Auftrags- und Abrechnungsbücher oder Zettel auszuhändigen, aus denen der Arbeitsauftrag und die Lohnberechnung zu ersehen ist. Mit dem Arbeitsauftrag ist der dafür geltende Lohnsatz einzutragen.
Über die gezahlten Löhne sind laufende Lohnlisten anzulegen.
IX. Urlaub.
§ 50. Den Arbeitern wird von dem auf den Eintritt in das Werk folgenden Kalenderjahre ab ein Urlaub von 4 Tagen und mit jedem weiteren Jahre ein weiterer Urlaubstag geführt bis zu einer Höchstdauer von 9 Urlaubstagen. Nach 10jähriger Beschäftigung im Werk wird ein Urlaub von 10 Tagen gewährt. Als Urlaubstage kommen nur Arbeitstage in Betracht.
Der Anspruch auf Urlaub ist nach der Beschäftigungsdauer im Betriebe zu bemessen.
§ 51. Die Zeit des Urlaubs wird von der Werkleitung im Benehmen mit dem Arbeiterausschuß (Betriebsrat) festgesetzt. Das Werk ist jedoch mit Zustimmung des Arbeiterausschusses (Betriebsrat) berechtigt, den Betrieb für die Dauer des Höchsturlaubs stillzulegen. In diesem Falle wird dem einzelnen Arbeiter nur der ihm zustehende Urlaub vergütet.
§ 52. Örtliche Feiertage, an denen nicht gearbeitet wird, dürfen auf den Urlaub nicht angerechnet werden.
§ 53. Kriegsdienst und Kriegshilfsdienst, Krankheit, Streik und Aussperrung gelten nicht als Unterbrechung der für die Urlaubsbemessung maßgebenden Beschäftigungsdauer.
§ 54. Der Urlaub ist nicht mit Geld ablösbar.
§ 55. Während des Urlaubs darf der Beurlaubte keinerlei entgeltliche Tätigkeit ausüben. Andernfalls muß er das Urlaubsgeld zurückzahlen und verliert das Anrecht auf Urlaub im nächsten Jahre.
§ 56. Als Urlaubsentschädigung erhält jeder Beurlaubte bei Antritt des Urlaubs seinen Durchschnittslohn für die ihm als Urlaub zustehenden Arbeitstage.
§ 57. Bei Entlassungen urlaubsberechtigter Arbeiter ist das Werk verpflichtet, für den entgangenen Urlaub eine entsprechende Entschädigung zu zahlen.
X. Arbeiterausschuß.
§ 58. In jedem dem Vertrag unterstehenden Betrieb ist nach den gesetzlichen Vorschriften ein Arbeiterausschuß zu wählen.
In Betrieben mit weniger als 20 Beschäftigten wählen die nach dem Gesetz wahlberechtigten Arbeitnehmer in geheimer unmittelbarer Wahl einen Vertrauensmann, der an Stelle des Arbeiterausschusses tritt.
Bei der Zusammensetzung des Arbeiterausschusses sollen in den Wahlvorschlägen die Arbeitnehmer der verschiedenen Kategorien der im Betrieb beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
§ 59. Der Arbeiterausschuß hat insbesondere:
beim Erlaß und bei der Änderung der Arbeits- und Betriebsordnung, die zu ihrer Wirksamkeit der Gegenzeichnung des Ausschusses bedürfen, mitzuwirken, bei der Durchführung aller gesetzlichen und verordnungsmäßigen Vorschriften sowie aller vertraglichen Vereinbarungen über Arbeits- und Lohnverhältnisse mitzuwirken,
sonstige Fragen über Löhne, Akkorde und Arbeitszeit der von ihm Vertretenen im Benehmen mit dem Arbeitgeber zu prüfen, zu begutachten und gemeinsam mit den Berufsvereinigungen zu lösen,
bei der Entlassung von Arbeitern nach Maßgabe der Verordnung des Reichsarbeitsministers vom 3. September 1919 mitzuwirken, bei der Ein- und Umstellung von Arbeitern — beratend — mitzuwirken,
bei der Regelung des Lehrlingswesens mitzuwirken und die Ausführung zu überwachen,
den Vollzug aller Bestimmungen über Arbeiterschutz zu überwachen, Anregungen zu besserem Schutz zu geben und die Beamten der Gewerbeaufsicht auf Mißstände aufmerksam zu machen,
bei der Gründung, Leitung und Kontrolle aller Einrichtungen für Wohnung, Siedlung und Ernährung und von sonstigen sozialen und Fürsorgeangelegenheiten der Arbeiter des Betriebes mitzuwirken, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, die Betriebsleitung bei der Aufrechterhaltung der Ordnung und Disziplin zu unterstützen,
das gute Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu fördern.
Die gleichen Aufgaben hat der Vertrauensmann zu erfüllen.
§ 60. Jede Benachteiligung eines Ausschußmitgliedes oder Vertrauensmannes in seiner Beschäftigung und Entlohnung ist als vertragswidrig anzusehen und vorkommendenfalls vom Arbeiterausschuß bezw. vom Schiedsamt zurückzuweisen bezw. zu verfolgen.
§ 61. An den Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Arbeiterausschuß bezw. Vertrauensmann können Vertreter der am Vertrag beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände teilnehmen. Sie dürfen weder vom Arbeitgeber noch von Arbeitnehmern des Betriebes zurückgewiesen werden.
§ 62. Bei Sitzungen und Verhandlungen, welche während der Arbeitszeit notwendig sind, werden die Mitglieder des Arbeiterausschusses oder der an dessen Stelle gesetzte Vertrauensmann vom Arbeitgeber in der Höhe ihres durchschnittlichen Arbeitsverdienstes für die versäumte Arbeitszeit entschädigt.
Sitzungen und Verhandlungen während der Arbeitszeit sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
Von jeder solchen Sitzung ist der Arbeitgeber vorher in Kenntnis zu setzen.
§ 63. Für die in Bayern gelegenen Betriebe werden durch vorstehende Vereinbarungen die Bestimmungen der bayerischen Verordnung vom 24. April 1919 über Betriebsrate nicht berührt.
XI. Schlichtung von Arbeitsstreitigkeiten.
§ 64. Zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen der Arbeiterschaft eines Betriebes und dem Arbeitgeber ist in erster Linie der Arbeiterausschuß berufen.
§ 65. Für jeden Gau oder nach Bedarf für Teile eines Gaues ist ein Schiedsamt zu bilden, zusammengesetzt aus der gleichen Anzahl von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Das Schiedsamt ist zuständig für alle Streitigkeiten über die örtliche Anwendung und Durchführung dieses Vertrages.
Gelingt die Schlichtung einer Streitigkeit nicht, so hat das Schiedsamt seine Entscheidung in Form eines Schiedsspruches zu fallen.
§ 66. Als zweite und letzte Instanz ist ein paritätisch zusammengesetztes Oberschiedsamt mit dem Sitz in Berlin zu errichten.
Jedes Schiedsamt kann einen unparteiischen Vorsitzenden wählen.
§ 67. Arbeitseinstellungen und Aussperrungen dürfen vor der Entscheidung der vertraglichen Schiedsorgane nicht stattfinden.
§ 68. Für die Durchführung der Entscheidungen eines Schiedsamtes und des Oberschiedsamtes haben die am Vertrag beteiligten Verbände mit allem Nachdruck Sorge zu tragen.
XII. Heimarbeit.
§ 69. Die Berechnungsgrundlage für die Festsetzung von Akkordlöhnen für Heimarbeiter darf nicht niedriger sein als für Betriebsarbeiter.
§ 70. Anspruch auf Urlaub haben nur ständige Heimarbeiter, d. h. solche, die mindestens 1 Jahr lang für einen Betrieb durchschnittlich 80 vH der für die gleichartige Betriebsgruppe üblichen Arbeit pro Woche zur Ablieferung bringen.
§ 71. Für die Schlichtung von Streitigkeiten über die Lohn- und Arbeitsverhältnisse der Heimarbeiter sind die gleichen Schiedsorgane (Abschn. XI) wie für die Betriebsarbeiter zuständig.
§ 72. Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten in gleicher Weise auch für die Heimarbeiterinnen.
XIII. Allgemeines.
§ 73. Sämtliche Arbeitsmittel und alles benötigte Material, also auch Farben und Gold, sind den Arbeitern höchstens zu Friedenspreisen zu liefern, wobei das Eigentumsrecht der Fabrik anerkannt wird. Die Gold- und Farbenrückstände werden der Fabrik zurückgegeben. Aus dem Erlös der Goldrückstände, die zu diesem Zweck an die Gold- und Silberscheideanstalt in Frankfurt a. M. gegeben werden müssen, wird den Arbeitern der auf sie entfallende Anteil entsprechend dem Goldbezug des einzelnen Arbeiters zurückvergütet. Über die Höhe des Anteils der Arbeiter am Erlös findet eine freie Betriebsvereinbarung statt. Jedoch darf der Anteil nicht unter 25 vH betragen.
Die Lieferung des Goldes zum Tagespreis ist mit Zustimmung des Arbeiterausschusses zulässig, falls dies bei der Berechnung der Akkordsätze berücksichtigt wird.
§ 74. Die Koalitionsfreiheit der Arbeiterschaft wird vollinhaltlich gewährleistet. Nichtorganisierte oder anders organisierte Werkangehörige oder deren Organisationen dürfen in keiner Weise begünstigt werden.
§ 75. Soweit die bisherigen Lohn-, Arbeits- und Urlaubsbedingungen für die Arbeitnehmer günstiger sind als vorstehend bestimmt, bleiben sie bestehen. Insbesondere dürfen in Betrieben, wo gegenwärtig höhere Löhne bestehen, als in diesem Vertrage bestimmt sind diese höheren Löhne nicht herabgesetzt werden. Wo die Berechnungsgrundlagen für Stücklöhne gegenwärtig höher sind, als in diesem Vertrage vorgesehen ist, dürfen sie nicht verschlechtert werden.
§ 76. Die vertragschließenden Parteien verpflichten sich, eine Kommission zu bilden, die die Frage zu prüfen hat, ob und in welcher Weise bei Betriebsstörungen und vorübergehenden Stilllegungen die Arbeiter entschädigt werden können.
§ 77. Die Leitungen der vertragsschließenden Verbände verpflichten sich, den Teuerungsverhältnissen dauernd Beachtung zu schenken und rechtzeitig zu erwägen, ob und wie denselben rechtzeitig und genügend Rechnung getragen werden kann.
XIV. Vertragsdauer.
§ 78. Dieser Vertrag tritt ab 1. Januar 1920 in Kraft.
§ 79. Das Lohnabkommen läuft am 31. März 1920 ab, wenn nicht spätestens am 1. März 1920 die vertragsschließenden Parteien sich gegenseitig erklärt haben, daß das Lohnabkommen weiterläuft. In letzterem Falle gilt das Lohnabkommen weiter mit einer gegenseitigen einmonatigen Kündigung, jedoch bis spätestens 30. Juni 1920.
Der Mantelvertrag bleibt unkündbar bis 31. Juli 1920 in Kraft und läuft von da ab mit 2monatiger Kündigung weiter.
Protokollarische Feststellungen.
1. Die Staatliche Porzellanmanufaktur Meißen ist berechtigt, bis 31. Januar 1920 zu erklären, ob und inwieweit die bis zum 1. April 1920 gewahrten Beihilfen auf die Tariflohne angerechnet werden.
2. Zu § 19. Wenn ein Facharbeiter dauernd in sein Fach einschlägige Arbeiten verrichtet, so erhält er auch dann den Facharbeiterlohn, wenn in dieser Gruppe keine Facharbeiter vorhanden sind, z. B. wenn ein Dreher zum Kapseldrehen verwendet wird oder ein Figurenformer als Gießer oder ein Maler als Drucker, Ätzer oder Fondsspritzer usw.
3. Zu Abschnitt VI. Die Bestimmungen des vorstehenden Vertrages über Löhne gelten auch für die Mitglieder des Arbeitgeberverbandes, die ihren Sitz im besetzten Gebiet haben. Soweit zwingende Gründe infolge der besonderen Verhältnisse im besetzten Gebiet eine andere Regelung der Lohnverhältnisse notwendig erscheinen lassen, behalten sich die vertragschließenden Verbände vor, hierüber in Verhandlungen zu treten und eine den Verhältnissen entsprechende Regelung zu treffen.
4. Zu § 75. Es besteht Einverständnis, daß die bestehenden besseren Verhältnisse nur für die Arbeiter beibehalten werden, die bereits im Genuß dieser Vorteile sind.
5. Lehrlingswesen. Es wird vereinbart, daß tunlichst bald eine paritätische Kommission gebildet wird, die die Festsetzung der Lehrzeit, die Entlohnung der Lehrlinge, die Ausgestaltung des Lehrvertrages und die sonstige Regelung des Lehrlingswesens zu bestimmen hat. Leitender Gesichtspunkt für die Tätigkeit der Kommission ist die Ausbildung der Lehrlinge zu vollwertigen Facharbeitern. Die Kommission soll ihre Arbeiten spätestens bis zum 1. April 1920 abgeschlossen haben. Das Ergebnis der Kommissionsberatung wird in einem Nachtrag zum Tarifvertrag niedergelegt.
6. Zwischen den Tarifkommissionen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht Einverständnis, daß die bisher den Brennern gewahrten Qualitätsprämien nicht als Lohnbestandteile anzusehen sind und daher gesondert weiterbezahlt werden sollen.
26 Ar
 
 

Quellennachweis/Zitation

Quelle

Tonindustrie-Zeitung (1920) Nr. 20: Seiten 183, 184, 185 und 186.
FACH- & HANDELSBLATT FÜR ZIEGEL, TONWAREN, KALK, SAND, GIPS, ZEMENT, BETON, KUNSTSTEIN
BERLIN - Sonnabend, den 14. Februar 1920 / 44. JAHRG.
 

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