Porzellanfabrik Kalk in Eisenberg/Thüringen • Firmengeschichte • Urteil vom 7. Juni 1907 in der Streitsache Kaffeekanne

(Prozeß um eine Kaffeekanne. Kunstwerk oder gewerbliches Erzeugnis?)
Aus Kopenhagen schreibt man den „Hamburger Nachrichten“: Die Porzellanfabrik „Kalk“ in Eisenberg in Sachsen hat ein Porzellanservice fabriziert, das in hohem Grade dem bekannten Porzellanservice der königl. Porzellanfabrik in Kopenhagen gleicht, wenn es auch nicht direkt als eine Imitation bezeichnet werden kann. Dieses deutsche Porzellan wurde nach Dänemark eingeführt und von Kopenhagener Händlern, die das Warenzeichen der Fabrik „Kalk“ mit dem Preiszettel überklebten, als dänisches Porzellan verkauft, natürlich ohne Willen und Wissen der deutschen Fabrik. Die Aktiengesellschaft Aluminia, die Besitzerin der königl. Porzellanfabrik ist, glaubte, daß sie ein Eigentumsrecht an dem von Professor Arnold Krog gezeichneten und modellierten Service habe, und strengte gegen die Fabrik „Kalk“ einen Prozeß an, der sich aber nach Übereinkunft beider Parteien nur um eine Kaffeekanne drehen sollte. Eine Erklärung der königl. Akademie für die schönen Künste betonte, daß die nach Professor Krogs Modellen hergestellten Porzellangegenstände, darunter die in Frage kommende Kaffeekanne, mit einem solchen künstlerischen Feingefühl ausgeführt seien, daß sie als Kunstwerke zu betrachten seien und unter das Gesetz vom 19. Dez. 1902 über die Beschützung des Verfasser- und Künstlerrechts fallen müßten. Das Kopenhagener Obergericht kam zu dem Ergebnis, daß Krogs Modell original sei, was von dem Vertreter der deutschen Fabrik bestritten worden war, und daß angenommen werden müsse, daß dieses Modell bei der Herstellung der von der Fabrik „Kalk“ auch in Dänemark eingeführten Kaffeekanne benutzt und nachgeahmt worden sei. Das Obergericht fand es indessen bedenklich, den Schutz des Gesetzes vom 19. Dez. 1902 auf Industriegegenstände auszudehnen, deren Herstellung, wenn auch unter künstlerischer Beihilfe, zu praktischem Gebrauch stattfinde und für Massenproduktion bestimmt sei. Das Obergericht sprach daher die deutsche Fabrik frei, und die letzte Instanz, das dänische „Höchste Gericht“, hat jetzt dieses Urteil bestätigt.
 



Quelle: Juristische Praxis, Miszellen, 1907: Seite 624.
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