Die Eisenberger Porzellanfabriken in der Zeit des Nationalsozialismus im Spiegel der Porzellanmarken und Fertigerzeugnisse

Warum nationalsozialistische Symbole hier?

Die Ideologie des sogenannten III. Reiches (Selbstbezeichnung aus der Zeit) Deutschlands war unter anderem durch die Verwendung von einer Reihe eigens dazu in Szene gesetzter Symbole gekennzeichnet. Das offizielle Staatssymbol stellte ab 1935 einen über seine rechte Schwinge blickenden Adler (als Wappentier, in der Fortsetzung einer Jahrhunderte alten Tradition) dar, welcher in den Fängen einen Kranz aus Eichenlaub hält, in dessen Mitte sich das Parteisymbol der NSDAP - das Hakenkreuz (auf einer der Spitzen stehend und nach rechts gewinkelt) - befindet. Für die militärischen Bereiche Heer, Marine und Luftwaffe gab es spezielle Varianten des Reichssymbols. Der Adler des sehr ähnlichen Parteisymbols der NSDAP blickt - derweil arbeiterorientiert - nach links.
Eine Bekanntmachung des Chefs des Wehrmachtamts im Reichskriegsministerium vom 9. April 1936 lautete:
»Der Herr Reichskriegsminister hat entschieden, dass an dem Aussehen der Wehrmachtsadler nichts geändert wird. Der Kopf des Adlers bei den Hoheitszeichen der Wehrmacht bleibt deshalb nach links gewandt, soweit nicht besondere Gründe für eine andere Kopfstellung vorliegen, z. B. an den Truppenfahnen: Kopf zur Stange, an dem Stahlhelm: Blick nach vorn.«
Eine Verfügung des Reichsministeriums für Volksaufklärung und Propaganda vom 20.07.1937 in Form eines Rundschreibens verbot jüdischen Verlagen die Verwendung der „deutschen“ Fraktur-Lettern zum Buchdruck. Schlussendlich wurde mit einem internen Rundschreiben vom 03.01.1941 die Verwendung von Fraktur-Schriften untersagt, weil ihre Herkunft als jüdisch gedeutet worden war. Dies begründet sich möglicherweise von der Verwendung der 1913 entstandenen Bernhard-Fraktur-Schrift im NS-Propagandablatt, dem Völkischen Beobachter. Noch wahrscheinlicher ist allerdings, dass ab 1940 in den besetzten Gebieten beim Lesen behördlicher Text oder von Propaganda die Frakturschrift äußerst hinderlich war. Geschichtswissenschaftlich war die Behauptung, dass die Fraktur-Lettern jüdischen Ursprungs seien, schon damals nicht haltbar.
Die Eisenberger Porzellanfabriken »Bremer & Schmidt« und vor allem »Wilhelm Jäger« stellten zwischen 1937 (bzw. evtl. auch schon vorher) und 1945 Porzellan her, welches neben der Porzellanmarke eine behördliche Abnahmemarkung mit nationalsozialistischer Symbolik (Wehrmacht, Reichsmarine bzw. Kriegsmarine sowie SS) trägt. Darüberhinaus wurde auch Zierporzellan und Gebrauchsgeschirr mit entsprechenden Zeichen verziert, z.B. von der Porzellanfabrik »Kalk GmbH«. Fotografische und grafische Darstellungen finden sich auf porzellanfieber.de ausschließlich in diesem Zusammenhang, diesen Zusammenhang klärend oder als Information zum Hintergrund der Symbolik - und damit bezogen auf die damals hergestellte Porzellanware - sowie auf den Seiten der entsprechenden firmenbezogenen Porzellanmarkenübersicht. Die bildliche Darstellung auf diesen Seiten darf nicht verstanden werden als propagandistische Zurschaustellung o.ä. im Sinne des Strafgesetzbuches, sondern die Abbildungen dienen ausschließlich dem Ziel der firmengeschichtlichen Darstellung und Möglichkeit der Zuordnung der Porzellanscherben im Kontext der (Firmen- bzw. Zeit-)Geschichte.
Für die Zeit ab 1943 sind keine typischen porzellanmarkentragenden Geschirre für den militärischen Bereich mehr bekannt - ein Umstand, welcher wohl mit der Einführung der Reichsbetriebsnummern für das maschinelle Berichtswesen, aber auch als »Identifikationsschutz der kriegswichtigen Industrie« im Zusammenhang steht. Diese Nummern sind für die oben genannten Eisenberger Firmen bislang nicht belegt bzw. bekannt.
Es wird grundsätzlich gebeten, einen behutsamen und bewussten Umgang mit diesen Bildern im Rahmen des Zweckes dieser Seiten - die Geschichte und Erzeugnisse der Eisenberger Porzellanfabriken - zu pflegen. Einer Veröffentlichung an anderer Stelle wird grundsätzlich nicht zugestimmt.
In Rücksicht auf die Menschen, welche Opfer dieser Ideologie wurden, ist zur Anzeige der entsprechenden Dekordetails bzw. Porzellanmarkendetails eine Aktivierung auf der jeweils betroffenen Seite im seitlichen Menü notwendig, um die entsprechend detaillierten Abbildungen zu laden:

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Siehe auch Bitte beachten: Keine Haftung für Inhalte fremder Internetseiten:
Wikipedia: Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
Wikipedia: Swastika (Weitergeleitet von Hakenkreuz)
Wikipedia: Bundeswappen Deutschlands - Zeit des Nationalsozialismus
Wikipedia: Deutsche Kriegsmarine in der Zeit von 1935 bis 1945
Wikipedia: Antiqua-Fraktur-Streit
Dennoch muss der Umgang mit nationalsozialistischen Symbolen als schwächlicher Kompromiss gesehen werden. Briefmarken und Münzen aus der Zeit des Dritten Reiches fallen trotz offensichtlicher Darstellung nicht unter die gesetzlichen Restriktionen. Warum dann Porzellanwaren mit entsprechenden Symbolen - zumal im Herstellungszweck bestimmenden Porzellanmarkenzusatzes - mehr darunter fallen, ist nicht wirklich befriedigend ergründbar, da die Grenzlinie des Umgangs von der Idee her mehr der Darstellungsabsicht als dem Symbol selbst Beschränkungen auferlegt.

Trotz Nachwirkungen nach Vorne blicken ...

Die größere Gefahr der deutschen geschichtlichen Vergangenheit geht nicht von einem bewussten und reflektierten humanistischen Umgang mit der Geschichte aus, sondern - leider - von dem Vermeiden und Wegschauen bezüglich dieses nationalsozialistischen Gedankengutes und der damaligen gesellschaftlichen sowie individualen Entwicklungen - wurde doch das System von vielen Menschen eigennützig oder aus Angst unterstützt - sowie aktueller in diesem Zusammenhang stehenden Geschehnisse. Diese Art von Ereignissen sollte und müsste sich nirgends wiederholen. Vielmehr haben wir heute viel mehr Wissen um unsere menschliche Natur und ihre extremen Verhaltensweisen. Unreflektierter Obrigkeitsgehorsam, korrumpierte Bürokratie und Denunziantentum finden sich schnell ein, wenn totalitäre, auf Angst aufbauende Machtstrukturen sich in einem Staat etablieren.
Immer wieder ist zu hören und zu lesen von einer vermeintlichen Faszination, welche von den Symbolen und Geschehnissen der damaligen Zeit ausgeht. Diese beruhen meist auf einem mystisch verklärten Blick bezüglich des Vergangenen. Durch die allgemeine Unterdrückung von Wahrheit(en) und Meinungen, durch Zensur und Vorgaukeln von Perfektion und Effizienz lässt sich vieles verklärt darstellen, kann aber einem umfassenden Blick nicht standhalten und offenbart sich vielmehr als furchtbare Dummheit, verschleiert mit allen erdenklichen Propagandatricks. Doch zu glauben, dass die „typisch deutsche Gründlichkeit“ so effizient war, wie sie dargestellt wurde, wiederspricht geschichtlichen Fakten - vielmehr gab es in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts viele nationalistische Diktaturen mit mindestens vergleichbar viel Greul. Aus der geschichtsschreibenden Kriegsgewinnersicht waren aber nur die Kriegsverlierer - und hier insbesondere das Deutsche Reich - brandmarkend hervorzuheben und die eigenen Missetaten wurden gleichzeitig tunlichst verborgen. Nach über 60 Jahren darf jedoch endlich ein Bewusstsein für Europa mit vielen Regionen im Entstehen sein, bei dem fiktive Nationalitäten den teilweise gewinnbringenden regionalen Unterschieden für die europäische Idee in Frieden Platz machen können und dürfen.

Wichtiges und Interessantes zum derzeitigen Umgang mit Symbolen des III. Reiches

Nachfolgend ein Auszug aus dem Deutschen Strafgesetzbuch (StGB)

§  86  Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen

(1) Wer Propagandamittel
   1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, dass sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
   2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, dass sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
   3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder
   4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,
im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

§  86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
   1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder
   2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 130  Volksverhetzung

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
   1. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder
   2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
   1. Schriften (§ 11 Abs. 3), die zum Haß gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
a)  verbreitet,
b)  öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
c)  einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder
d)  herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
   2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
(5) Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts.
(6) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, und in den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.

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©  2008  – 
by Günther Schleu
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